- Differenzbesteuerung
- Begriff des Umsatzsteuerrechts. Mit § 25a UStG ist für die Besteuerung der ⇡ Lieferung und der unentgeltlichen Wertabgaben von beweglichen Gebrauchtgegenständen eine Sonderregelung eingeführt worden, mit deren Hilfe der beim Erwerb durch einen nicht zum ⇡ Vorsteuerabzug Berechtigten regelmäßig eintretende umsatzsteuerliche Kumulationseffekt beseitigt werden soll. Realisiert wird dieses Vorhaben durch eine von § 10 UStG abweichende Bemessungsgrundlage. Die Umsatzsteuer für Umsätze im Sinn des § 25a UStG bemisst sich nicht nach dem Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nach der Differenz zwischen Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Der Steuersatz beträgt immer 16 Prozent (Normalsatz). Die Anwendung der D. setzt voraus, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, die Gegenstände an ihn im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sind und für diese Lieferung weder Umsatzsteuer entstanden ist noch die D. vorgenommen wurde.- Ausnahmen: Keine D. bei Lieferung von Edelsteinen oder Edelmetallen. Auf Antrag kann die D. zudem auf bestimmte vorsteuerbelastete Gegenstände ausgeweitet werden (§ 25a II UStG). Der Wiederverkäufer kann für jeden einzelnen Umsatz auf die Anwendung der D. verzichten und anstelle dessen zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG optieren (§ 25a VIII UStG). Kommt § 25a UStG zur Anwendung, so muss das Verbot des offenen Steuerausweises und die besondere Aufzeichnungspflicht beachtet werden (§ 25a VI UStG).
Lexikon der Economics. 2013.